Civilisations Matter Group
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Satzung
für
Civilisations Matter – Bürgerstiftung für Interkulturellen Dialog“


Präambel

Getragen von dem Wunsch Verbindungen herzustellen zwischen Menschen, Völkern, Religionen und Wissenschaftsdisziplinen, aus denen die großen Ideen für eine gemeinsame friedvolle Zukunft der Menschheit entstehen können, wird diese „Civilisations Matter - Bürgerstiftung für Interkulturellen Dialog“ gegründet.

Die Stiftung möchte die gemeinnützige Civilisations Matter – International Societyfor Intercultural Dialogue (nachfolgend „CM-Society“) und ihre Projekte unterstützen und fördern. Die CM-Society, die voraussichtlich in dem in Brandenburg gelegenen Schloss Dammsmühle betrieben werden soll, soll ein Ort sein, an dem Denker aus unterschiedlichsten Kulturen miteinander, mit den Verantwortungsträgern dieser Welt und der Öffentlichkeit zusammen kommen. Schloss Dammsmühle, das die Stiftung dauerhaft als Ort der Society für interkulturellen Dialog sichern will, soll auch und gerade den Bewohnern Berlins und Brandenburgs eine Möglichkeit eröffnen, sich an diesem interkulturellen Dialog zu beteiligen. Die CM-Society soll außerhalb der politischen Bühne und unabhängig von politisch-wirtschaftlichen Beweggründen, eine Plattform zur Fortführung des Dialogs zwischen verschiedenen religiösen und ethnischen Gruppierungen sein, mit dem Ziel, Anstöße für ein globales und zukunftsorientiertes Denken zu geben und einen Geist der Zuversicht zu versprühen, der keine Grenzen kennt. Um dem interkulturellen Dialog einen weiten und offenen Rahmen zu geben, sollen die im Dialog gewonnenen Erkenntnisse öffentlichkeitswirksam verbreitet werden.

Dies vorausgeschickt wird die “Civilisations Matter – Bürgerstiftung für Interkulturellen Dialog“ errichtet und erhält die nachfolgende Satzung:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Civilisations Matter – Bürgerstiftung für Interkulturellen Dialog“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur und Völkerverständigung.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch Förderung gem. § 58 Nr. 1 AO der gemeinnützigen CM-Society und ihrer Projekte. Die unabhängige, zur Neutralität verpflichtete CM-Society gibt Wissenschaftlern, Denkern und Multiplikatoren aus unterschiedlichsten Kulturen einen Raum, um miteinander und mit den Verantwortungsträgern dieser Welt und der Öffentlichkeit zusammen zu kommen. Die CM-Society will Plattform sein für einen interkulturellen Dialog, der zu einem besseren Verständnis der Kulturen beitragen und Anstöße für ein globales und zukunftsorientiertes Denken geben soll. Neben der unmittelbaren finanziellen Förderung der CM-Society kann auch eine Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen gemäß § 58 Nr. 1 AO erfolgen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt mit ihrem in § 2 festgelegten Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausga­ben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus € 50.000 (in Worten Fünfzigtausend Euro).
  2. Das Stiftungsvermögen soll durch stetige Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5
Verwaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 genannte Stiftungsvermögen wird einer Anlage zugeführt. Dabei sind alle Anlageformen zulässig, soweit sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gem. § 3 und der Erhaltung des Stiftungsvermögens nicht entgegenstehen. Die Erträge aus dieser Anlage dienen dem Stiftungszweck, insbesondere der Förderung der CM-Society.
  2. Soweit das in § 4 Absatz 1 und Absatz 2 genannte Stiftungsvermögen ausreicht, kann es auch zum Erwerb des Grundbesitzes oder zum Erwerb der Anteile an der Gesellschaft dienen, in deren Eigentum der Grundbesitz steht, auf dem die CM-Society betrieben wird.

§ 6
Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe und damit ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
  3. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 7
Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat und
b) der Vorstand

§ 8
Stiftungsrat

  1. Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus fünf Personen. Der Stiftungsrat bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder. Er beruft die Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Dem Stiftungsrat gehören an:

    a) als geborenes Mitglied der Initiator Herr Wolfram R. Bauer (nachfolgend „der Initiator“)

    b) als gewählte Mitglieder vier Personen, die vom Stiftungsrat durch Kooptation gewählt werden.

Nach dem Ausscheiden des Initiators aus dem Stiftungsrat erhöht sich die Anzahl der gewählten Mitglieder entsprechend auf fünf Personen. Wird der Initiator in den Vorstand berufen und nimmt die Berufung an, ruhen die Rechte des Initiators im Stiftungsrat bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Für die Zeit des Ruhens der Rechte des Initiators erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend auf fünf Personen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Ende der Legislaturperiode des Stiftungsrates) lebt auf Wunsch des Initiators das ruhende Recht auf Mitgliedschaft im Stiftungsrat wieder auf.

  1. Der erste Stiftungsrat wird von dem Erststifter bestimmt. Anschließend wählt der Stiftungsrat seine gem. Absatz 2 zu wählenden Mitglieder mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder.
  2. Die Amtszeit der gewählten Stiftungsratsmitglieder im Sinne von Abs. 2b) beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Amt, so wählt der Stiftungsrat mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  3. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Er ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Er genehmigt den Jahresbericht. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.


§ 9
Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird vertreten durch den Vorstand. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung nach außen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende und jedes weitere Mitglied des Vorstandes werden – abgesehen vom ersten Vorstand, den der Erststifter bestellet – vom Stiftungsrat gewählt und abberufen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele und Prioritäten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
  4. Mitglieder des Vorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen und Auslagen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder ein nicht anwesendes Mitglied einem der anwesenden Vorstandsmitglieder eine Vollmacht schriftlich erteilt hat und diese in der Sitzung vorliegt. Mehrfachvertretung ist zulässig. In jedem Fall müssen zwei Vorstandsmitglieder bei Vorstandssitzungen anwesend sein.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Interesse der Stiftung möglichst einstimmig zu fassen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Wird ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt, so ist der Beschluss nur dann gefasst, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und für den Beschlussvorschlag stimmen. Sollte sich ein Vorstandsmitglied enthalten oder gegen den Vorschlag stimmen, so kann der Vorstandsvorsitzende den Beschluss in der nächsten Vorstandssitzung erneut zur Diskussion stellen. Ist die Mehrheit des Vorstandes gegen den Beschlussvorschlag, so ist er endgültig abgelehnt.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 11
Stiftungsversammlung

  1. Die Stiftung soll eine Stiftungsversammlung erhalten. Sie besteht aus den Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbeitrag gestiftet oder zugestiftet haben. Den Zeitpunkt der Konstituierung und die Berechtigung, an der Versammlung teilzunehmen (z.B. nur ab einer bestimmten Höhe des gestifteten Betrages und/oder für eine bestimmte Dauer) bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. Vorstand und Stiftungsversammlung sind auch berechtigt, die Kriterien nachträglich zu ändern und die in Absatz 2 folgenden Rechte der Stiftungsversammlung einzuschränken oder zu erweitern.
  2. Die Stiftungsversammlung hat das Recht mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Sie kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

§ 12
Einrichtung und Aufgabe des Kuratoriums

  1. Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. Es kann aus mindestens drei, Personen bestehen. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf unbestimmte Zeit vom Stiftungsrat berufen.
  3. Das Kuratorium berät die Stiftung und ihre Organe. Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 13
Geschäftsjahr, Jahresbericht

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand.
  3. Der Vorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen lassen. Der Prüfauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes i. S. v. § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.
  4. Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 oder – im Falle einer Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 - den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht.

§ 14
Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung sind zulässig. Über Änderungen, einschließlich des Stiftungszweckes, sofern dessen Erfüllung unmöglich oder nicht mehr zeitgemäß ist oder eine Veränderung fordert, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. Erforderlich ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
  2. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 15
Auflösung und Aufhebung der Stiftung

  1. Über eine Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates und zwar jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, insbesondere bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an die gemeinnützige CM-Society, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sollte im Zeitpunkt des Wegfalls der Stiftung die CM-Society für interkulturellen Dialog gGmbH nicht mehr bestehen oder sie ihre Gemeinnützigkeit verloren haben, so ist das Stiftungsvermögen auf eine andere gemeinnützige, die selben Ziele wie die Stiftung verfolgende Organisation, zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 16
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.


Nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und dem zuständigen Finanzamt, Entwurfsfassung, Berlin den 21. November 2007

 
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